AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Soweit im Folgenden von „Kaufleuten“ gesprochen wird, sind darunter im Rahmen dieser AGB zu verstehen a) Kaufleute, die im Rahmen ihres Handelsgewerbes tätig werden, b) juristische Personen des öffentlichen Rechts und c) öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

1. Der Kunde erklärt sich bei der Erteilung des Auftrages mit unseren AGB einverstanden. Stillschweigen gegenüber etwaigen AGB des Kunden gilt in keinem Fall als Zustimmung. Insbesondere stellt die Auslieferung bzw. Erbringung der Vertragsleistung kein konkludentes Einverständnis mit den AGB des Kunden dar. Gegenüber Kaufleuten gelten diese AGB auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen für alle künftigen Geschäftsbeziehungen der Parteien. Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen der ABG bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annährend maßgebend sowie sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir sind verpflichtet, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung zu machen.

2. Die zu den Angeboten gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben bzw. sonstige technische Daten sowie in Bezug genommene DIN-, VDE- oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen und weiterhin Muster kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen nur bei entsprechender schriftlicher Bestätigung eine Eigenschaftszusicherung dar.

3. Die Preise verstehen sich für Lieferung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer, die der Kunde zu tragen hat. Zugrunde gelegt ist der Stand der Technik und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, sicherheitstechnischen Bestimmungen usw. im Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes. Bei zwischenzeitlichen, vor Zustandekommen des Vertrages oder Auslieferung eintretenden Änderungen sind uns die sich daraus ergebenen Mehrkosten aus Selbstkostenbasis zu erstatten.

Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei unserer angegebenen Zahlstelle zu leisten und zwar: 70% bei Versandbereitschaft, zahlbar sofort ohne Abzug 30% bei Inbetriebnahme, zahlbar sofort ohne Abzug, längstens 30 Tage nach Versandbereitschaft. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderung ist nur zulässig, wenn der Kunde mit einer rechtskräftig festgestellten oder mit einer von uns ausdrücklich anerkannten Forderung aufrechnen kann. Das gleiche gilt gegenüber Kaufleuten für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten an den in unseren Rechnungen genannten Beträgen. Der Kunde verzichtet gegenüber etwaigen von uns eingeklagten Forderungen auf das Recht zur Erhebung einer Widerklage.

4. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme unseres Angebotes, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

5. Die Einhaltung von Fristen und Terminen setzt die endgültige Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten und gegebenenfalls die rechtzeitige Beibringung der vom Kunden mitzuteilenden Spezifikationen oder zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben usw. und Schaffung der erforderlichen sonstigen Vorraussetzungen sowie gegebenenfalls den Eingang der vertraglich vereinbarten Anzahlung voraus.

Lieferungen und Leistungen, die infolge von uns nicht zu vertretender Umstände unterbleiben oder sich verzögern einschließlich von Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen oder Verkehrs- bzw. sonstigen konkret unvorhersehbaren Hindernissen, die bei uns oder unseren Lieferanten eintreten, berechtigen uns, entsprechend später zu liefern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden deswegen ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse in einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden. In den Fällen einer für den Kunden unzumutbaren Lieferungsverzögerung ist auch dieser unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen zum Rücktritt berechtigt. Liegt ein Lieferungs- oder Leistungsverzug vor, ist der Kunde nach Ablauf einer uns zu setzenden angemessenen, mindestens 4-wöchigen Nachfrist zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt.Der Rücktritt hat in jedem Fall mittels schriftlicher Erklärung zu erfolgen. Beschränkt sich die Überschreitung auf einen Lieferungs- oder Leistungsteil, beschränkt sich auch das Rücktrittsrecht auf den betroffenen Teil, wenn durch eine derartige Beschränkung des Rücktrittsrechts bei objektiver Beurteilung der übrige Vertrag nicht betroffen wird.

Gegenüber Kaufleuten ist eine im Verzugsfall bestehende Schadenersatzhaftung auf eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Arbeitswoche Verspätung in Höhe von 0,5% im ganzen aber höchstens 5% vom Werte der betroffenen (Teil-) Lieferung oder Leistung beschränkt. Gegenüber sonstigen Vertragspartnern ist im Verzugsfall die Schadenersatzhaftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerungen in unserem Werk mindestens jedoch 5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Weiterhin sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen.

6. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über; jedoch sind wir verpflichtet auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7 entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

7. Für unsere Gewährleistung und sonstige Haftung wegen Lieferungs- oder Leistungsmängeln einschließlich von Falschlieferungen oder –leistungen gelten die im folgenden angeführten Regelungen. Umfasst unsere Vertragsleistung auf die Montage oder handelt es sich um einen selbständigen Reparaturauftrag oder sonstige werkvertragliche Leistungen, gelten die nachstehenden Regelungen auch für etwaige Montage-, Reparatur- oder sonstige Werkleistungen. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen uns unterliegender Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 3 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als auch unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht erheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

Verzögern sich der Versand, die Aufstellung, oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Das Recht des Kunden, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte. Ebenso natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind.

Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich der Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten er etwa erforderlichen Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte- Im Übrigen trägt der Kunde die Kosten.

Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistung drei Monate, sie läuft mindestens aber bis Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wir um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Durch etwa seitens des Kunden oder Dritten unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung durch uns vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen auf gehoben. Über den Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung hinausgehende Ansprüche (z. B. Schadenersatz aus Gewährleistung oder aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei den Vertragsverhandlungen oder Delikt oder wegen Unmöglichkeit, Verspätung, Fehlschlagens oder Nichtvornahme der Nachbesserung oder Ersatzlieferung) sind beschränkt a) auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Organe und der leitenden Mitarbeiter unseres Unternehmens bzw. unserer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen und weiterhin b) mit Ausnahme des Vorsatzes unserer Organe auf den Wert der betroffenen Lieferung oder Leistung, höchstens aber 25.000,00 Euro. Gegenüber sonstigen Vertragspartnern ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer Organe oder Mitarbeiter bzw. unserer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beschränkt. Eine Haftung für Eigenschaftszusicherung wird nur dann übernommen, wenn wir dies ausdrücklich und schriftlich erklären. Für die Haftung wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften gilt gegenüber Kaufleuten die vorstehende Regelung entsprechend. Gegenüber sonstigen Vertragspartnern ist das Wandlungs- oder Minderungsrecht durch einen Nachbesserungs- oder Ersatzlieferanspruch entsprechend der in vorstehend getroffener Regelung ersetzt.

Handelt es sich um teilbare Lieferungen oder Leistungen oder betrifft der Mangel nur Teile einer funktionellen Einheit, beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf den betroffenen Teil. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ohne Einfluss auf die Zahlungspflichten und –fristen. Nicht-Kaufleute können Gewährleistungseinreden nur in einem unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Umfang geltend machen. Erfüllt der Kunde seine Zahlungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig, ruhen unsere vorstehend geregelten Pflichten bis zur Erfüllung der Zahlungspflichten.

8. Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegender Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte VII und IX entsprechend.

9. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen. Der Kunde kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Kunde die Gegenleistung entsprechend mindern. Liegt Leistungsverzug vor, und gewährt der Kunde uns im Falle des Verzugs eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfirst nicht eingehalten, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Kunden ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Der Kunde hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Das Rücktrittsrecht des Kunden besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch uns.

10. Die gelieferten Waren bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung zustehender, auch künftiger Forderungen (gleich aus welchem Rechtsgrund, also auch einschließlich eventueller Wechselforderung sowie von Dritten erworbener Forderungen). Bei laufender Rechnung gilt unsere Sicherung als Sicherung der jeweiligen Saldoforderung. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermengung, Vermischung bzw. Verarbeitung oder Bearbeitung unserer Lieferung (mit anderen Lieferanten). Allein- oder Miteigentum, steht uns Eigentum in der Höhe zu, die dem Verhältnis unserer Lieferung zu den anderen verbundenen, vermengten oder vermischten Sachen entspricht. Eine Verarbeitung oder Bearbeitung gemäß § 950 BGB erfolgt für uns, ohne dass wir daraus verpflichtet würden. In Fällen einer Kollision dieser Klausel mit Klauseln der Lieferanten weiterer benutzter Einzelteile erfolgt die Verarbeitung gemeinschaftlich für alle und richtet sich unser Anteil nach dem Verhältnis unserer Lieferung zu den übrigen. Die Verwahrung hat in sämtlichen Fällen unentgeltlich zu erfolgen. Der Wert unserer Lieferung bestimmt sich nach unserem Lieferungspreis einschließlich Mehrwertsteuer und ohne Skontoabzug.

Bis zu Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden zustehender Zahlungsansprüchen aus der Geschäftsverbindung ist eine Verwertung oder Sicherungsübereignung der von uns gelieferten bzw. in unserem Miteigentum stehenden Ware untersagt. Weiterhin ist eine Weiterveräußerung untersagt, es sei denn, dass der Kunde die von uns gelieferten Gegenstände zum Zwecke der Weiterveräußerung erwirbt. In diesem Fall ist er widerruflich berechtigt, das Vorbehaltsgut im Rahmen von Kontokorrentverhältnissen bzw. nach Saldierung auf die Saldoforderung. Die Veräußerungsbefugnis erlischt mit der Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens oder der Einleitung der Zwangsverwaltung. Als Veräußerung im vorstehenden Sinn gilt auch der Einbau der Vorbehaltsware in Grundstücke oder Bauwerke und die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge.

Für den Fall einer Veräußerung des Vorbehaltsguts tritt der Kunde die sich aus der Weiterveräußerung ergebenden Forderungen in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Dies gilt auch für die Fälle, in denen nach den vorstehenden Beschränkungen eine Weiterveräußerung nicht zulässig war. Wir nehmen die Abtretung an. Der Wert unserer Vorbehaltsware bestimmt sich nach unserem Lieferungspreis einschließlich Mehrwertsteuer ohne Skontoabzug. Der Kunde ist auch nach der Abtretung widerruflich zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Kunde bzw. Rechtsnachfolger, Konkurs- oder Vergleichsverwalter hat uns auf unser Verlagen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner nebst Adressen bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen. Wir sind ermächtigt im Namen des Kunden den Drittschuldner von der Forderungsabtretung zu benachrichtigen. Eine Rücknahme des Vorbehaltguts ist nicht als Rücktritt vom Vertrag zu sehen. Letzteres gilt nur, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Wir sind nicht verpflichtet, vor der Rücknahme eine Nachfrist zu setzen. Übersteigen die uns aufgrund des Eigentumsvorbehalts zustehenden Sicherungen den Wert der gesicherten Forderung um mehr als 25%, geben wir die Sicherungen auf Anforderung insoweit frei.

Ist bei Auslandslieferung eine dem vorstehenden verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt entsprechende Sicherung unserer Forderungen nicht möglich, ist der Kunde verpflichtet, uns auf Anforderung wirtschaftlich vergleichbare Sicherung zu verschaffen.

11. Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsverbindung gegen uns zustehen, ist ausgeschlossen.

12. Wir haften nur für vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Handeln der Organe oder leitenden Mitarbeiter unseres Unternehmens bzw. unserer Erfüllungs- oder Verrichtungshelfer unter Ausschluss der Haftung für sonstige Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. Gegenüber Nicht-Kaufleuten ist die Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Organe oder der Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen beschränkt. Im Übrigen werden Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen, aus positiver Vertragsverletzung, aus Delikt oder nebenvertraglichen Pflichten (z. B. Beratung oder Aufklärung über Beschaffenheit, Verwendungsmöglichkeiten, Wartungserfordernisse usw.) ausgeschlossen. Insbesondere für Beratungen haften wir nur, wenn dafür ein besonderes Entgelt schriftlich vereinbart wurde. Unsere Erfüllungsgehilfen haften gegenüber Nicht-Kaufleuten nicht für leichte Fahrlässigkeit, im Übrigen lediglich für Vorsatz.

13. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Datteln.

14. Gegenüber Vollkaufleuten im Sinne des Handelsrechts, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche Recklinghausen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Wechseln und Schecks sowie für deliktsrechtliche Ansprüche, Streitverkündung und Urkundenprozesse. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch bei dem Gericht seines Geschäfts- bzw. Wohnsitzes zu verklagen.

15. Für das Vertragsverhältnis gilt das deutsche Recht. Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen wird ausgeschlossen.

16. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der Bestimmung(en) bzw. des Vertrages im Übrigen nicht.